Probleme, Tipps zur Handhabung, Mischungen usw.
von Shisha Palace 26.02.2013, 08:46
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Nach § 2 TabStG sind Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes Zigaretten, Zigarren und Zigarillos und Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak). Gem. § 3 Abs. 3 TabStG leg.cit. ist u.a. Rauchtabak geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Gem. § 3 Abs. 6 TabStG gelten als Rauchtabak auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten gelten (nur dann) nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
von 83erChevy 26.02.2013, 08:53
jetzt wären halt noch Abs. 2 und 3 interessant (sonstige Voraussetzungen).

Schwacho hat geschrieben:sagt mal an, bei welchen gemüsehändler ihr so euer obst kauft?
von Shisha Palace 26.02.2013, 09:07
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10004877

Tabaksteuergesetz 1995, Fassung vom 26.02.2013
...
§ 3. (1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
1.Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
2.Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt – gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück –, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2) Zigaretten sind Tabakstränge,
1.die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder
2.die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine ZigarettenpapierhĂĽlse geschoben werden oder
3.die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(3) Rauchtabak sind
1.geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
2.zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er fĂĽr die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfĂĽllen.

(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfĂĽllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschlieĂźlich medizinischen Zwecken dienen.
...
von 83erChevy 27.02.2013, 08:24
ok danke.
Jetzt verstehe ich, warum Soex in die Tabakbestimmung fällt, aber eine E-Zigarette nicht. --> "zerkleinert oder gesponnen".

Meiner Ansicht nach fallen Dampfsteine ohne Melasse nicht unter die Regelungen, weil sie sich nicht "ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen".
Mit Melasse behandelte Steine wĂĽrden dann rein fallen, wenn diese zerkleinert oder gepresst wurden.

Schwacho hat geschrieben:sagt mal an, bei welchen gemüsehändler ihr so euer obst kauft?

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