Diskussion über ausländische Shisha Shops, die Wasserpfeifen-Tabak verkaufen und Urlaubsregionen.
von bene 09.06.2010, 19:44
Hi hab am 30.05 bei hookah-shisha.com bestellt.
1850 gramm
fĂĽr insgesamt 198 $
148 $ Warenwert
50 $ Versand

Das ganze is nun beim Zoll und ich hab nen grĂĽnen Zettel ....

Hab errechnet das mit das 227 Euro zoll kostet..

1. ZOLLEU
120 € + 40 € * 75% = 120 €

2. TABST
1,85 Kg * 15,66 € = 28,97 €
120 € * 13,46 % = 16,15 €
28,97€ + 16,15€ = 45,12 €

3. EUST
160€ + 45,53 + 120 * 19% = 61,85 €

Gesamt:

226,97 €



Stimmt das ?
Wenn ich das Paket nicht annehme dann wird es zurĂĽck an den Absender geschickt.
Laut Support fallen mir keine weiteren Kosten an, ich bekommen nur den Warenwert zurĂĽckerstattet.
Aber besser 148 $ wiederbekommen anstatt 227€ zu blechen oder ?

MfG Bene
von schmidl 10.06.2010, 09:57
Naja wenn man im Ausland bestellt sollte man immer mit einer Zollnachzahlung rechnen und das Geld beiseite legen. Ich wĂĽrde sagen 170% des Kaufpreises also mit dem rechne ich immer. Wenn du dein Packet nicht abholst wirds zurĂĽckgeschickt und du bekommst dein Geld zurĂĽck

Ne Shisha braucht kein Mensch, aber Menschen brauchen Shishas
von schmidl 10.06.2010, 10:43
Innerhalb der EU gibt es keine Zollkontrollen, man kann also zwischen D und AUT ohne Probleme Packete versenden!

Ich wĂĽrde mich mal in anderen Foren nach Sammelbestellungen umsehen. Gibt immer wieder Leute die das machen. Ich hatte GlĂĽck und mir vor 2 Tagen 500g gesichert die Packete sind allerdings schon voll
SB haben den Vorteil das an die 6 kg bestellt werden und das rentiert sich wieder durch Mengenrabatt und die Aufteilung der PortogebĂĽhren

lg

Ne Shisha braucht kein Mensch, aber Menschen brauchen Shishas
von Shisha Palace 10.06.2010, 13:01
Der Versandhandel von Tabak ist innerhalb der EU auch verboten:

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Versandhandel

§ 30. (1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen
Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den
Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne
dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,
deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in
das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im
Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(4) Der Steuerschuldner hat fĂĽr die Tabakwaren, fĂĽr die die Steuerschuld entstanden ist, unverzĂĽglich bei
dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung
abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)

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