(3) Rauchtabak sind
1. geschnittener oder anders zerkleinerter,
gesponnener oder in Platten gepreßter
Tabak, der sich ohne weitere industrielle
Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder
2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf
aufgemachte Tabakabfälle, die nicht
Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind.
Passt, dann Importiern wir halt keinen Fantasia, dafür alles andere, dann isses nicht genau deklariert xD
ne, aber mal im Ernst.
die Verordnung ist aus dem Jahre 1994 ... selbst für die unwichtigsten Sachen wird für gewöhnlich alle 5-6 Jahre eine Aktualisierung geschrieben.
Scheint als ob das einfach nur "unter den Tisch" gefallen lassen wird.
Weiters hab ich nur das gefunden
Handel mit Tabakerzeugnissen
§ 5. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.
(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.
(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.
Ich kann leider nirgends das Verbot für "Online-Shops" finden .... wenn jemand mehr Glück hat, bitte mitteilen.
Denn soweit ich das hier herauslesen kann, ist es, so lang die Formalitäten eingehalten werden keinesfalls verboten jegliche Art von Tabak zu importieren und zu vertreiben als "lizensierte" Tabaktrafik.
Dementsprechend würde sich das Angebot vermutlich bereits sehr schnell regulieren, sobald man die möglichkeit der weiterflächigen Bewerbung seiner Produkte nutzen würde.
oder überseh ich da irgendeinen Punkt?
... Naja, seis wie's is, ich bin keinesfalls zufrieden damit, dass der Österreichische Markt, welcher beinahe zu 100% aus dem Zusammenspiel aus Import und Export floriert, im Segment der Genussgüter solch derben "Inlandsbestimmungen" trotz fehlender, bzw. eben dadurch zugrundegehender, Eigenproduktion unterliegen.
Wenn das kontrollierte Monopol schon nicht mehr gegeben ist, warum dann?